Anmeldung für die Sportjugendehrung
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Am Donnerstag, den 06. Februar 2025 um 18:00 Uhr fand in Zusammenarbeit mit der Kreissparkasse Tübingen die Jugendsportlerehrung der Sportkreisjugend Tübingen statt.
Dabei wurden die jugendlichen Sportlerinnen und Sportler für ihre sportlichen Leistungen und Erfolge aus dem Jahr 2024 geehrt.
Die Moderation wurde auch in diesem Jahr erneut von Jürgen Klotz vom SWR übernommen.
Eure Sportkreisjugend Tübingen
Derzeit wird in den Medien intensiv über das Thema E-Rechnung berichtet. Doch was bedeutet das für unsere Vereine?
Das Schlagwort "E-Rechnung" sorgt bereits bei vielen Kassierern und Geschäftsstellen für Fragen. Insbesondere ab 2025 stehen Vereine vor der Herausforderung, sich mit den Regelungen und Anforderungen auseinanderzusetzen. Während Informationen oft den Handel und Gewerbetreibende betreffen, gibt es für Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen kaum klare Erläuterungen.
Pflicht zur E-Rechnung auch für Vereine:
Ab 2025 müssen Vereine bei bestimmten Vorgängen E-Rechnungen berücksichtigen. Auch kleine Vereine können als "Unternehmer" gelten, etwa wenn sie Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. durch Eintrittsgelder oder Verkäufe im Zweckbetrieb) erzielen.
Betroffene Bereiche:
Die Regelung betrifft primär Rechnungen aus dem steuerpflichtigen Bereich, wie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, den Zweckbetrieb und ggf. die Vermögensverwaltung. Der ideelle Bereich ist davon ausgenommen, auch wenn dort Rechnungen erfasst werden.
Hintergrund:
Grundlage ist die gesetzliche Einführung der E-Rechnung für unternehmerische Leistungen, also für Geschäfte zwischen zwei inländischen Unternehmen. Dies schließt auch Vereine ein, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen (B2B) verkaufen. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sind von dieser Verpflichtung nicht ausgenommen.
Technische Voraussetzungen:
Vereine müssen ab 1. Januar 2025 technisch in der Lage sein, E-Rechnungen im XML-Format zu empfangen und zu verarbeiten. Meist sind die Rechnungen als PDF-Datei beigefügt, die über ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) aufgerufen werden kann.
Erleichterungen:
Rechnungen bis 250 Euro sowie Fahrausweise sind von der erweiterten Rechnungspflicht ausgenommen.
Die Verpflichtung zur E-Rechnung basiert auf dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, der Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG und weiteren Vorgaben, wie dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024.
Vereine sollten die verbleibende Zeit nutzen, um die notwendigen technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
FAQ zu Public Viewing bei Fußball-Heim-EM 2024 –Lizenzen und Gebühren
Vorsicht – Aufgepasst! Der eine oder andere unter unseren Mitgliedsvereinen wird sich vielleicht die Frage nach einem Public Viewing für die Fußball-Europameisterschaft stellen. Hier kurz und knapp zusammengefasst das Wichtigste:
LIZENZ:
1. "KLEINE VERANSTALTUNG":
Für „kleine Veranstaltungen“ (im Sinne einer Definition der UEFA)
ist keine Lizenz erforderlich. Anbieter / Organisatoren dürfen Speisen und Getränke verkaufen, solange keine anderen kommerziellen Aktivitäten stattfinden (z. B. Sponsoring).
Beachten Sie bitte, dass für die Anbieter / Organisatoren derartiger Veranstaltungen einige Einschränkungen gelten, z. B.
2. KOMMERZIELLE UND NICHT-KOMMERZIELLE ÜBERTRAGUNG:
Öffentliche Übertragungen:
Antragsfrist:
Die UEFA hat für die Beantragung der Lizenzen ein Zeitfenster bis zum 10. Mai 2024 geöffnet. Danach endet die Antragsfrist!
Zeitlicher Ablauf:
Antragsportal bei der UEFA für Lizenz unter
https://uefa.fame.uefa.com/EBS/PM/PublicScreeningService/PublicForm/Presentation.aspx?key=MTUwMDEwMDUw
GEMA-, RUNDFUNK- UND SONSTIGE GEBÜHREN
Zusätzliche Gebühren der GEMA und ggf. der Deutschen Telekom sowie auch Rundfunkgebühr (ehemals bekannt als GEZ) können für die öffentliche Ausstrahlung von Fernsehprogrammen anfallen.
Die GEMA bietet einen Sondertarif für die Fußball-EM an. Vergünstigungen über die Rahmenvereinbarung zwischen DOSB und GEMA auch für Mitgliedsvereine des WLSB / SK TÜ denkbar.
GEMA-Formular: https://www.gema.de/documents/20121/1599214/tarif_fs_em_2024-pdf/d761a15a-df37-8768-ef48-36325e41218e?version=2.0&t=1711029675237
GENEHMIGUNG DER STADT/ GEMEINDE
Öffentliches Public Viewing ist auf alle Fälle beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung anzumelden bzw. genehmigen zu lassen. Rechtzeitig Kontakt mit örtlich zuständigem Ordnungsamt aufnehmen! Hintergrund: bundesweit geltende „Public-Viewing-Verordnung“, die mittels Ausnahmen von Lärmschutz Kommunen ermöglicht, Public-Viewing-Veranstaltungen während der EM 2024 der Männer im Juni und Juli dieses Jahres über 22 Uhr hinaus zuzulassen:
https://www.bmuv.de/pressemitteilung/public-viewing-waehrend-der-fussball-europameisterschaft-2024-auch-spaetabends-moeglich
Wichtiger Hinweis:
Vorstehende Informationen nur Teil der wichtigsten Rahmendaten als rascher Überblick. Falls Veranstaltung konkret in Planung, dann weitere detaillierte Informationen auf der Website der IHK Köln, die auch für Baden-Württemberg gelten:
https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/public-viewing-veranstalten-auflagen-der-fifa-5653662
Stand: 23. April 2024