Kinder- und Jugendschutz im Sport
Information
Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (01.01.2012) müssen ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit unter bestimmten Bedingungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass, in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einschlägiger Tatbestände verurteilt wurden.
Dieses Gesetz soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz sowie als Teil eines Schutz- und Präventionskonzeptes verstanden werden. Natürlich sind zur Erstellung eines solchen Konzeptes auch gemeinnützige Sportvereine verpflichtet. Welche Personen (z.B. Übungsleiter, Trainer und Betreuer) tatsächlich ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen müssen, ist abhängig von der Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu den Minderjährigen.
Der Landkreis Tübingen schließt zur Umsetzung des §72a mit den Vereinen eine Vereinbarung. Diese regelt zum einen das Verfahren mit dem erweiterten Führungszeugnis, zum anderen wird der Verein verpflichtet, ein entsprechendes Schutzkonzept zu erstellen.
Service
Das gesamte Thema ist für die Verantwortlichen in den Sportvereinen mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Um den Ehrenamtlichen diese Arbeit zu erleichtern, bietet der Sportkreis Tübingen seinen Mitgliedsvereinen an, stellvertretend für sie Einsicht in polizeiliche Führungszeugnisse zu nehmen und steht natürlich auch gerne für andere Fragen in diesem wichtigen Bereich zur Verfügung.
Fortbildung
Am 13. Mai 2019 fand für die Verantwortlichen in den Sportvereinen und Sportfachverbänden eine erste gemeinsame Informationsveranstaltung des Landratsamtes Tübingen und des Sportkreises statt. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls weiterer Schulungsbedarf besteht.